Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 27a Künstliche Befruchtung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/27a#abs-1 (1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/27a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/27a#abs-3 (3) Anspruch auf Sachleistungen nach Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/27a#abs-4 (4) Versicherte haben Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können. Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/27a#abs-5 (5) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4.
Wird zitiert von 208 Entscheidungen zu § 27a SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 27.06.2017 – 6 K 274/16
- LSG Baden-Württemberg, 12.07.2022 – L 11 KR 98/22Zitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.10.2024 – L 16 KR 101/22Zitiert von 1
- BSG, 03.04.2001 – B 1 KR 40/00 RGesetzliche Krankenversicherung: Anspruch auf künstliche Befruchtung mittels intrazytoplasmatischer Spermainjektion (ICSI) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- BSG, 17.12.2019 – B 1 KR 7/19 RKrankenversicherung - Satzungsmehrleistungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung - Begrenzung auf die ersten drei BehandlungsversucheZitiert von 2
- BSG, 22.03.2005 – B 1 KR 11/03 RKünstliche Befruchtung: Umfang der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 27a SGB V bei vorausgegangener Sterilisation eines Ehegatten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
Zuletzt entschieden
- BSG, 28.05.2026 – B 1 KR 10/25 RGesetzliche Krankenversicherung - Kostenerstattung - Kryokonservierung von Eizellen - keimzellschädigende Therapie - Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses - Erfordernis der Umsetzung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab - kein Anspruch auf Kostenerstattung vor dem 1.7.2021 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- OVG NRW, 13.05.2026 – 1 A 1394/23
- OVG Schleswig, 02.12.2025 – 2 LA 91/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27a SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 27a umnummeriert und geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 27a geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2190
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26.06.1990 Ausfertigung
§ 27a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I 1211)
BGBl. 1990 I S. 1211
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